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 Gekauft  
 

Alles hat seinen Preis!
Das Kaufrecht im BGB wurde durch die Schuldrechtsreform 2002, vom 1.01.2002, grundlegend verändert. Unter anderem wurde die Sonderregelung des Viehkaufs ersatzlos gestrichen. Somit gilt für Nutz- und Luxustiere das allgemeine Kaufrecht, mit der zweijährigen Gewährleistungsfrist.

Der Kauf ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Er verpflichtet den "Verkäufer", die gekaufte Sache dem "Käufer" zu verschaffen und ihm frei von Mängeln zu übergeben und zu übereignen. Der Käufer wiederum ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 433 BGB


BeispielBeispiel:
Frank und Katrin W. sind an den Rand einer Großstadt gezogen, dort befindet sich auch ein "Reiterhof". Vor allem Katrin W. wünscht sich schon lange ein eigenes Pferd. Nach dem Studium von Anzeigen- und Fachzeitschriften, finden sie den Züchter S., der genau "das Pferd" anbietet, welches Katrin W. für ihr "Westernreiten" haben möchte. Fam. W. ruft den Züchter an und vereinbart einen Besichtigungstermin. Am darauffolgenden Wochenende fahren sie in das 350 km entfernte Bollersdorf. Da sie von "Calito" begeistert sind, erklären sie sich mit dem Kaufpreis von 4.000 Euro einverstanden und leisten eine Anzahlung von 1.000 Euro. Da sie in ihrem Heimatort noch die Unterbringung organisieren möchten, vereinbaren sie, das Pferd am nächsten Wochenende abzuholen.
In der Woche jedoch begab es sich, das Züchter S. mit dem Vereinskameraden Herrn K. am "Pferdestammtisch" sitzen. Herr K. erinnert den Züchter S. an das Versprechen, ihm einen geeigneten Hengst zu verkaufen. Züchter S. hat bei der Sache kein gutes Gefühl, denkt sich aber, dass sein Vereinskamerad das ältere Recht hat und Fam. W. auch mit einer Stute zufrieden ist. Also verkauft er Herrn K. "Calito", gegen bar und gibt ihm das Pferd gleich mit. Am Wochenende, stehen Frank und Katrin W. enttäuscht an der Koppel. Selbst den Preisnachlass für die Stute lehnen sie ab.
"Sie werden von meinem Anwalt hören!", ruft sie und fährt wütend nach Haus.
Durch die "Willenserklärungen" des Züchter S., "Calito" zum Kaufpreis von 4.000 Euro zum Verkauf anzubieten und der Annahme dieses Angebots durch Fam. W., ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Die wechselseitige mündlich zugegangene Willenserklärung genügt (Schriftform ist nicht erforderlich und verbessert die Rechtssituation somit nicht).
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag und seiner Erfüllung, dem sogenannten "Abstraktionsprinzip". Dass heißt, das Fam W. mangels Übergabe und Übereignung noch nicht Eigentum an "Calito" erworben haben. Durch das Abstraktionsprinzip gibt ihnen der schuldrechtliche Kaufvertrag kein Vorrecht auf Übereignung!
Der "zweite" Kaufvertrag, wurde mit der Übergabe des Pferdes erfüllt.
"Calito" gehört rechtsmäßig dem Vereinskameraden Herrn K.!
Eine Nacherfüllung des Kaufvertrages durch die Übereignung eines anderen Pferdes, würde Fam. W. Interesse nicht befriedigen. Züchter S. kann die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, sie ist "unmöglich".
§ 275 BGB
Dies hat Züchter S. durch die Übergabe des Pferdes an Herrn K. verursacht und somit auch zu vertreten.
§ 280 BGB
Wäre Fam. W. ein Schaden durch die "Nichtverschaffung" des Pferdes enstanden, haben sie gegenüber Züchter S. Anspruch auf Schadensersatz.
§ 283 BGB
Fam. W. kann die Anzahlung zurückverlangen und die Kosten für die im "guten Glauben" an den Vollzug des Kaufes vorgenommenen Fahrten.
§ 284 BGB



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