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 Geschenkt  
 

Ach wie niedlich!

Haustiere verschenken? Geschenke bringen aber nicht immer Freude. So werden nach Weihnachten ungewöhnlich viele Tiere im Tierheim abgegeben. Oft sind die "Beschenkten" mit der Haltung der Tiere überfordert. Auch ein geschenktes Tier muss: Seiner Art und Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und untergebracht werden.
§ 2 TierschutzG
Man darf sich des "ungewünschten" Geschenkes nicht durch aussetzen entledigen! Auch das "Aussetzen" vor einem Tierheim ohne Anmeldung des Tieres ist strafbar!
§§ 17,18 TierschutzG
So reicht es nicht, dass sich der "Schenker" freut, auch der "Beschenkte" muss sich freuen! Dabei sind noch folgende gesetzliche Regelungen zu beachten:
Wer Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren, ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten ein "Wirbeltier" abgibt, läuft Gefahr eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
§ 11c TierschutzG
Tut man dies trotzdem "fahrlässig" oder "vorsätzlich", kann es mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 18 Abs. 1 Ziff. 23 /Abs. 3 TierschutzG
Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter "Minderjähriger", ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Minderjährige "lediglich einen rechtlichen Vorteil" erlangen würde. Da aber bei der Tierhaltung auch Pflichten entstehen, ist es fraglich, ob diese "Pflichten" nur mittelbare Nachteile bringen.
§ 107 BGB



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