Homepage :: Feedback :: Hunderassen :: newsletter ::  
 LINKWEG ::: Inhalt / Erwerb / Gefunden

 

 Gefunden  
 

Long John Silver

Haustiere, werden anders als Wilde Tiere, durch entlaufen oder davonfliegen nicht "herrenlos" (man verliert also nicht das Eigentum). Da für Tiere die Regeln über Sachen gelten, wird eine bewegliche Sache dann "herrenlos", wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz aufgibt.
§ 959 BGB
Hierbei gilt es die Begriffe Eigentum und Besitz zu unterscheiden. Der Begriff "Eigentum" wird dabei im Gesetz nicht definiert, sondern erklärt nur welche Befugnisse der Eigentümer hat: Dieser kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren.
§ 903 S. 1 BGB
Tiere sind zwar rechtlich gesehen eine Sache, aber eben eine "besondere" Sache. Daher sagt das Gesetz für Eigentümer von Tieren auch: Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besondere Vorschrift zum Schutz der Tiere zu beachten.
§ 903 S. 2 BGB
Gibt man aber, z.B. in der Urlaubszeit, ein Tier in Pflege, so hat der Pflegende das Tier in "Besitz", ohne dadurch Eigentümer des Tieres zu werden. Mit Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache gemeint.
§ 854 Abs. 1 BGB
Nimmt man also ein entlaufenes oder entflogenes Tier bei sich auf, wir man zum Finder und hat das Tier in Besitz. Daraus entstehen wiederum Rechte und Pflichten:
Findet man "etwas", hat man dem Verlierer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 965 Abs. 1 BGB
Ist der "Verlierer" unbekannt, hat man die Anzeige dem Fundamt zu melden.
§ 965 Abs. 2 BGB
Dies gilt nicht, wenn die Fundsache nicht mehr als 10 Euro wert ist.
§ 965 Abs. 2 S. 2 BGB
Da dies bei Vögeln und Kleintieren öfter der Fall sein kann, lautet es weiter: Sie haben die Fundsache zu "verwahren"! Für ein Tier, heißt das: eine ordnungsgemäße Versorgung und artgerechte Haltung!
§ 966 Abs. 1 BGB
Sollte dem Tier etwas "passieren", so haftet der Finder dem Eigentümer gegenüber nur, wenn der Schaden, grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt wurde.
§ 968 BGB
Diese "Pflichten" enden erst bei der Rückgabe des Fundes an den Eigentümer, oder aber sie erwerben selbst das Eigentum.
§ 969 BGB
Bei einer "Fundsache", tritt dies per Gesetz nach einer Frist von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes ein, wenn bis dahin der Verlierer nicht ermittelt werden konnte. Bei Werten unter 10 Euro beginnt die Frist schon am Tag des Fundes!
§ 973 BGB
Kosten für die Versorgung und Haltung des "Fundtieres", können gegenüber dem Eigentümer geltend gemacht werden, wenn sie "objektiv" erforderlich waren.
§ 970 BGB
Der Finder hat Anspruch auf "Finderlohn", er beläuft sich in der Regel auf 3% des Wertes.
§ 971 Abs. 1 S. 1 BGB
Hat man den Fund verheimlicht (Anzeigepflicht verletzt), besteht "kein" Anspruch auf Finderlohn.
§ 971 Abs. 2 BGB
Hat jedoch die Fundsache nur für den Eigentümer einen "emotionalen" Wert, so liegt der Finderlohn im billigen Ermessen.
§ 971 Abs. 1 S. 2 BGB
Einigt man sich nicht über Aufwendungsersatz und Finderlohn, so kann man die Fundsache zurückhalten.
§ 972 BGB


Die Gesetze finden Sie auf auf dieser externer Link externen Seite.*

* Dieses Symbol zeigt einen Link zu einer externen Seite an. Für deren Inhalte wir keinerlei Verantwortung übernehmen.

 

 
 Weiterführende Informationen:

 Verweis 1 [Inhaltsbeschreibung]
 Verweis 2 [Inhaltsbeschreibung]

 

 


  Erwerb
 
           © 2003 by SteDi • mail: