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 Wilde Tiere  
 

Ich bin wild

Die Definition "Wilde Tiere", ist in den verschiedenen deutschen Gesetzen nicht einheitlich. Im Bundesnaturschutzgesetz und im Bundesartenschutzgesetz ist von frei lebenden Tieren die Rede, aber wild lebende Tiere, heißen Wild und unterliegen dem Jagdrecht, dass hat aber wiederum nichts mit den "Wilden Tieren" des BGB zu tun.


  Wilde Tiere, heißt im Gesetz nicht, dass diese Tiere besonders gefährlich sind, sondern wild lebende, "herrenlose" Tiere (also Tiere, welche nicht Eigentum eines Menschen) sind, die sich in Freiheit befinden.
§ 960 Abs. 1 S. 1 BGB
Tiere in Gehegen und Teichen sind zwar auch "Wilde Tiere", sind aber nach dem Gesetz nicht "herrenlos".
§ 960 Abs. 1 S. 2 BGB
Wenn ein gefangenes wildes Tier ausbricht und die Freiheit wieder erlangt, wird es wieder "herrenlos". Der Eigentümer muss unverzüglich die Verfolgung aufnehmen und darf diese nicht abbrechen, sonst gilt das Tier wieder als "herrenlose bewegliche Sache"!
§ 960 Abs. 2 BGB
In diesem Fall, könnte eine andere Person das Tier fangen und würde das rechtmäßige Eigentum daran erwerben.
§ 958 Abs. 1 BGB
Hierbei möchten wir darauf hinweisen, dass man in Deutschland nicht einfach ein Tiergehege einrichten kann. Dazu bedarf es einer Genehmigung, dies gilt auch für Volieren im eigenen Garten.
§ 51 BNatSchG
Gezähmte wilde Tiere gelten ebenfalls als nicht mehr herrenlos. Aber auch diese Tiere können, durch ablegen dieser Gewohnheiten, ihre Freiheit wiedererlangen.
§ 960 Abs. 3 BGB


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