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 Verjährung und Vorbeugen  
 

Esel? Ich?

Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 1 + 3 BGB) verjähren nach der Neuregelung der schuldrechtlichen Verjährungsfristen in 2 Jahren. Ein Rücktritt ab Verjährung des Nacherfüllungsanspruches wird unwirksam, wenn der Verkäufer die Verjährungseinrede erhebt.
§ 218 BGB
Für die Erklärung des Rücktrittes vom Kauf oder die Kaufpreisminderung gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren.
§ 195 BGB
Diese Frist gilt auch bei einem "arglistig" verschwiegenen Mangel!
§ 438 Abs. 3 BGB
Der Beginn der Verjährungsfristen liegt bei "Gefahrübergang", also beim Tierkauf normalerweise die Übergabe des Tieres.
§ 438 Abs. 2 BGB
Eine Verkürzung der Verjährungsfristen ist bei einem Kaufvertrag unter "Privatpersonen" nicht möglich. Jedoch beim "Verbrauchsgüterkauf" kann man beim Verkauf gebrauchter Sachen die Verjahrungsfrist vertraglich verkürzen. Sie muss aber mindestens 1 Jahr betragen!
Vorbeugen kann man vielen Sachen schon durch eine detaillierte Gestaltung des Kaufvertrages. Es bleibt zu bemerken, dass die Geltung der Regeln des Verbrauchsgüterkaufes grundsätzlich nicht durch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder vertraglich ausgeschlossen werden können.
§ 475 Abs. 1 BGB
Vorgaben für den "Haftungsausschluss" bei einem Kauf unter Privatpersonen gibt:
§ 444 BGB
Man kann Schadensersatzansprüche beschränken oder ausschließen, dies unterliegt aber den Kontrollregeln für die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§§ 305 ff BGB
Der "sichere" Weg ist es, ein Tier vor dem Verkauf von einem Tierarzt untersuchen zu lassen. Die dabei festgestellten Mängel werden aufgezeichnet und beim Kauf vom Käufer unterzeichnet, damit sind dem Käufer die Mängel bekannt und er kann kein Recht daher ableiten.
Eine weitere Möglichkeit, wäre der Kauf auf Probe! Dabei kommt der Kaufvertrag erst zum Abschluss, wenn der Käufer nach einer zuvor vereinbarten oder angemessenen Frist, das Tier (Kaufsache) "billigt".

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 Weiterführende Informationen:

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