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 Rechte des Käufers (Arglist, Garantie)  
 

Ruhe bitte!

Wenn eine Nacherfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oder der Verkäufer sie verweigert, hat man das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten. Man kann seinen "Rücktritt" erklären und muss auch keine angemessende Frist mehr setzen.
§ 323 Abs. 1 + 2 BGB
Ist ein Mangel "unerheblich" (etwa eine kleine Schnittwunde des gekauften Tieres), dann schließt das einen Rücktritt vom Vertrag aus.
§ 323 Abs. 5 BGB
Die vorher erbrachten Leistungen, werden bei einem Rücktritt, "rückabgewickelt".
Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt dabei erhalten.
Will der Käufer, das Tier trotz des Mangels kaufen, kann er den Kaufpreis mindern. Der Betrag wird zum Verhältnis der Wertminderung herabgesetzt.


BeispielBeispiel:
Claudia H. möchte sich nun endlich ihren lang gehegten Wunsch nach einem Collie erfüllen. Über den ortsansässigen Hundesportverein erhält sie die Adresse des renomierten Züchters Z.. Dort wird sie sich auch schnell handelseinig und kauft die Collie Hündin "Bianca". Der Züchter Z. lässt Frau H. ein Papier unterschreiben, in dem sie den Züchter von jeder Haftung freistellt und bestätigt "Bianca" in einem gesunden Zustand übernommen zu haben. Züchter Z. übergibt ihr damit den Hund und sein Impfbuch. Bei ihrem Tierarzt, stellen sie fest, dass die Erstimpfungen nicht ausgeführt wurden und auch nicht im Impfbuch stehen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass "Bianca" eine Erkrankung hat, Claudia H. lässt die Impfungen im Wert von 350,00 Euro nachholen. Auf das Schreiben zur Erstattung der Kosten, antwortet Züchter Z.: Das Tier sei bei ihm gesund gewesen und Frau H. hätte dem Impfbuch entnehmen können das "Bianca" nicht geimpft sei. Und außerdem habe Claudia H. eine Vereinbarung unterschrieben, welche jede Haftung des Züchters Z. ausschließt.
Was bleibt nun zu tun?
hätte Claudia H. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis von diesem Mangel, hätte sie keinerlei Rechte.
§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB
Man kann Rechte wegen dieses Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer ihn arglistig verschwiegen hat, oder er eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
§ 442 abs. 1 S. 2 BGB
Die Übergabe eines "leeren" Impfbuches, kann durchaus als arglistig angesehen werden. Erstimpfungen beim Züchter gehören zu den handelsüblichen Leistungen und können somit auch stillschweigend vereinbart werden. Denn in
§ 434 Abs. 2 BGB
heißt es: Zur Beschaffenheit von Kaufsachen gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann.
Da Züchter Z. Mitglied im Verband Deutsches Hundewesen (VDH) ist und dieses auch werbend für den Verkauf einsetzt, kann man wie bei einem Gütezeichen davon ausgehen, dass bestimmte Qualitätsstandards garantiert sind.
Trotz der Übergabe des leeren Impfbuches hat er durch seine Mitgliedschaft die Züchtervorgaben des VDH garantiert.
Kommen wir noch zu der unterschriebenen Vereinbarung. Grundsätzlich ist ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Rechte des Käufers möglich! Jedoch darf hierbei der Mangel nicht arglistig verschwiegen worden sein oder eine Garantie übernommen worden sein.
§ 444 BGB
Somit hat Claudia H. Anspruch auf Minderung des Kaufpreises! In diesem Beispiel wären das die 350,00 Euro für die nachgeholten Impfungen.

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 Weiterführende Informationen:

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