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 Mangelfolgeschäden, Beweislast, Gewährleistung  
 

Sind wir nicht süss?

Mit "Mangelfolgeschäden", sind Schäden gemeint, die der Käufer über den unmittelbaren Mangel hinaus erleidet. Für Mangelfolgeschäden gilt rechtlich das gleiche wie für unmittelbare Mängel.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nur dann "nicht" erforderlich, wenn sie für den Käufer unzumutbar ist.
§ 440 BGB
Die Gewährleistung beim Kauf von Tieren folgt nach der Schuldrechtsreform den allgemeinen Regeln. Hauptpflicht ist es danach, dass der Verkäufer dem Käufer eine mangelfreie Sache verschafft.
Sind bei Kaufverträgen beide Parteien Privatleute (also Verbraucher), muss der Käufer einen Mangel zum Zeitpunkt der Gefahrenübernahme beweisen. Dies kann er innerhalb der Verjährungsfristen tun.
§ 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB
Bei Tieren beträgt sie 2 Jahre ab Gefahrübergang.
§ 438 Abs. 2
Die "Beweislast" ändert sich, wenn eine der Parteien im Kaufvertrag ein "Unternehmer" ist!


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 Weiterführende Informationen:

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