Homepage :: Feedback :: Hunderassen :: newsletter ::  
 LINKWEG ::: Inhalt / Regelungen zur Haustierhaltung / Allgemeine Hundehalterpflichten

 

 Allgemeine Hundehalterpflichten  
 

Da schau mal einer!

Wie wir auf der Seite "Kampfhund" aufgrund Rasse? verdeutlicht haben, unterscheiden sich die Regelungen der einzelnen Bundesländer. Deshalb wird es früher oder später zu einer "Harmonisierung" der Landesrechte kommen. Als erstes hat Nordrhein-Westfalen am 11.03.2002 den Entwurf eines "Hundegesetzes" verabschiedet. Da wir annehmen, dass die anderen Bundesländer gleiche oder ähnliche Gesetze verabschieden werden, gehen wir hier auf diese Regelungen ein.

Allgemeine Pflichten  § 2

  1. Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
  2. Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen;
    1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und an anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbaren Publikumsverkehr,
    2. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
    3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
  3. Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bestraft werden!
Dies sind Regelungen die ein "verantwortungsbewusster" Hundebesitzer sowieso beachtet, deshalb wollen wir nicht näher darauf eingehen. Der uns aus den Landesverordnungen bekannte Begriff des "Kampfhundes", kommt in dem Gesetz nicht mehr vor. Hier wird lediglich von gefährlichen Hunden gesprochen.
Haltung gefährlicher Hunde Das sind: Die Haltung bedarf einer Erlaubnis, Voraussetzungen dafür sind:
  1. Vollendung des 18.ten Lebensjahres,
  2. die erforderliche Sachkunde § 6 und Zuverlässigkeit § 7,
  3. das der Halter in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen § 5 Abs. 4 S. 1,
  4. das die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung sicherstellen,
  5. der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung § 5 Abs. 5,
  6. der Nachweis einer fälschungssicheren Kennzeichnung mittels Mikrochip § 4 Abs. 1.
Erschwerend hinzu kommt noch, dass man ein "besonderes privates Interesse" für das, das Halten eines gefährlichen Hundes unerlässlich ist, nachgewiesen werden muss.
§ 4 Abs. 2
"Gefährlichen" Hunden ist darüber hinaus ein Maulkorb anzulegen.
§ 5 Abs. 2
Auf Antrag, kann eine Befreiung davon erteilt werden, wenn man mittels Verhaltensprüfung nachweist, dass der Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
§ 5 Abs. 3
Sachkunde besitzt, wer die Kenntnisse und Fähigkeiten hat einen "gefährlichen" Hund zu halten und zu führen, ohne das Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
§ 6 Abs. 1
Durch eine Bescheinigung des Amtstierarztes ist der Sachkundenachweis zu erbringen. Personen mit bestandener Jagdprüfung (Jagdscheininhaber) und Polizeihundeführer/innen gelten als sachkundig!
§ 6 Abs. 2 + 3
Die Feststellung der Zuverlässigkeit erfolgt durch ein polizeiliches Führungszeugnis.
§ 7
Die Meldepflicht, welche schon in den Verordnungen gegeben war, bleibt. Das Beispiel eines -Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes- (nach § 5 Abs. 1 GefHundG, Stadt Leipzig) findet ihr unten .
§ 8
Zucht, Kreuzung und Handel mit "gefährlichen" Hunden ist verboten!
§ 9
Im LHundG scheint sich doch ein "Rassekatalog" eingeschlichen zu haben, denn es heißt in:
§ 10 Hunde bestimmter Rassen
  1. Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
  3. Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
Im weiteren schießt, unserer Meinung nach, das LHundG weit über das Ziel hinaus. Denn auch das Halten großer Hunde, Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg (welches Tier, dass den Namen "Hund" verdient erreicht das nicht? A.d.R.), wird stark eingeschränkt.
§ 11
Halten großer Hunde
Bedenklich im Sinne einer tierschutz- und artgerechten Haltung gegenüber, sehen wir die Ausweitung der Anleinpflicht auch auf Außenbereiche. Somit wären "große" Hunde immer anzuleinen!
§ 11 Abs. 6
Wie bei "gefährlichen" Hunden muss auch hier der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit haben und der zuständigen Behörde gegenüber ebenso nachweisen, wie den Mikrochip und die Haftpflichtversicherung.
§ 11 Abs. 2
Der Sachkundenachweis kann hier durch Sachverständige aber auch von Hundesportvereinen erbracht werden. Als sachkundig gilt, wer mehr als 3 Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes einen großen Hund besitzt und es dabei zu keinen Verstößen oder Vorkommnissen gekommen ist.
§ 11 Abs. 4
Von der Behörde kann der Nachweis über Zuverlässigkeit nur verlangt werden, wenn Anhaltspunkte zur Unzuverlässigkeit vorliegen.
§ 11 Abs. 5

Nicht nur der § 4 Abs. 3, Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der Hund gehalten wird ist zu dulden, erscheint uns Ansichts des Art. 13 Abs. 2 GG, Durchsuchungen dürfen nur von Richtern und bei "Gefahr im Verzug" durch die von Gesetzen vorgesehenen Organe angeordnet werden, fragwürdig. Es bleibt daher eine Durchsetzung und Beurteilung durch Gerichte abzuwarten!

Die Gesetze finden Sie auf auf dieser externer Link externen Seite.*

* Dieses Symbol zeigt einen Link zu einer externen Seite an. Für deren Inhalte wir keinerlei Verantwortung übernehmen.

 

 
 Weiterführende Informationen:

 Lexikon der Hunderassen [Hunderassenbeschreibungen]
  Hundegesetz NRW [Eine etwas "andere" Sicht des Hundegesetzes]
 Erlaubniserteilung [Beispiel für den Antrag zum Halten eines "gefährlichen" Hundes der Stadt Leipzig]

 

 


  Regelungen zur Haustierhaltung
 
           © 2003 by SteDi • mail: