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 Tierschutz - Hundeverordnung  
 

Fahr ich nun?

Die TierSchHundeVO trat am 01.09.2001 in Kraft und dient zur artgerechten Haltung von Hunden. Somit betrifft Sie alle Hundehalter im Bundesgebiet, daher möchten wir uns damit befassen.


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen;
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden;
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2 TierschutzG
Verstöße dagegen können bis zur Untersagung der Tierhaltung führen!

BeispielBeispiel:
Die Stadt München (SG Tierschutz- und Seuchenrecht) untersagte Ursel P. (Namen geä.) die Haltung ihrer Schäferhündin! Eine Überprüfung des Amtstierarztes hat ergeben, dass das Tier schwer krank und in einem schlechten Pflegezustand sei und Ursel P. ihr erhebliche Schmerzen und Schäden zugefügt hat. Das Tier wurde eingezogen, weil ihm Urin verabreicht wurde und sie mit Essig besprüht wurde und wg. dieser laienhaften medizinischen Versorgung eine dringend notwendige Operation verzögert wurde.
2 Jahre später klagte Ursel P. vor Gericht, da ihr die Hundehaltung nur noch unter der Auflage jederzeit und unangemeldet die Überprüfung durch den zuständigen Tierarzt zuzulassen, gestattet war. Darin sah sie eine Verletzung der persönlichen Freiheitsrechte Art. 2 GG und Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 Abs. 1 GG.
Das Verwaltungsgericht half ihrer Klage nicht ab.
Zuständige Behörden können, Personen die den Vorschriften des § 2 TierschutzG grob zuwiderhandeln und die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie weiterhin eine derartige Zuwiderhandlung begehen wird, die Haltung untersagen.
§ 16a S. 2 Nr. 3 TierschutzG
Zur Auflage sagt das Gericht, das aus verwaltungsrechtlichen Gründen so etwas nicht in Betracht käme, aber zur Vermeidung derartiger Verstöße gg. § 2 TierschutzG, sei es erforderlich sich fortlaufend ein Bild über die Hundehaltung der Ursel P. zu machen. Ein anderes Mittel zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Hundehaltung gibt es nicht.
§ 16a S. 2 Nr. 1
Eine Überprüfung ihrer Wohnung kann allerdings nur stattfinden, wenn Ursel P. sich dazu freiwillig bereit erklärt.
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden   § 2 TierSchHundeVO Pflege und Versorgung des Hundes   § 8 TierSchHundeVO
  1. Wasser und Futter: Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass im Aufenthaltsbereich des Hundes jederzeit ausreichend Wasser zur Verfügung steht. Ebenso ist die Versorgung mit artgemäßen Futter in ausreichender Menge und Qualität zu gewährleisten.
  2. Pflege: Hunde sind unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmässig zu pflegen und für die Gesundheit Sorge zu tragen. Die Unterbringung ist 1mal täglich, die Anbindevorrichtungen 2mal täglich zu prüfen und eventuelle Mängel sind sofort zu beseitigen.
  3. Sauberkeit: Es ist für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn ein Tier in einem Fahrzeug verbleibt. Der Aufenthaltsbereich eines Hundes ist sauber und ungezieferfrei zu halten und Kot ist täglich zu entfernen.
Die Anforderungen für eine "Anbindehaltung" sind sehr streng und in den §§ 5,6,7 genau beschrieben.
Haltung eines Hundes im Freien   § 4 TierSchHundeVO
  1. Wer Hunde im Freien hält, hat dafür zu sorgen; dass ihm eine Schutzhütte (Anforderungen Abs. 2) und ausserhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter Liegeplatz mit wärmegedämmten Boden zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Hunde die für eine Tätigkeit ausgebildet wurden und im Rahmen dieser Tätigkeiten Ruhepausen benötigen.
  2. Die Schutzhütte muss aus wärmegedämmenden und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt werden, sie muss so beschaffen sein, das ein Hund sich nicht verletzen und trocken liegen kann. Bemessungen: Ein Hund muss sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten können.
Anforderungen an die Zwingerhaltung   § 6 TierSchHundeVO
  1. Einfriedungen aus gesundheitsunschädlichen Materialien;
  2. Einfriedungshöhe, der Hund darf aufgerichtet mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreichen;
  3. der Hund darf mit keinen stromführenden Vorrichtungen in Kontakt kommen;
  4. werden mehrere Zwinger aufgestellt, müssen die Hunde Sichtkontakt zueinander haben; etc.
Ausstellungs- und Zuchtverbote
  1. Kupierverbot: ...verboten, ist es Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. (siehe auch, Kupierverbot und Verbringungsverbot im TierschutzG)
    § 10 TierSchHundeVO
  2. Zuchtverbot bei Aggression: ...verboten ist es, Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer Aggressionssteigerung auszugehen.
    § 11 TierSchHundeVO



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 Weiterführende Informationen:

 Lexikon der Hunderassen [Hunderassenbeschreibungen]
 Verweis 2 [Inhaltsbeschreibung]

 

 


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