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 Haustier in der Wohnung  
 

Mach mal Platz!

Die Allgemeinen rechtlichen Grenzen der Haustierhaltung!
Haustierhaltung gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Sie hat aber Ihre Grenzen dort, wo potentielle Gefahren von ihr ausgehen oder die Rechte anderer betroffen sind.
Art. 2 GG

Wohnungsaufsichtsgesetz (Bayern)
"In Wohnungen dürfen Tiere nach Art und Zahl nur gehalten werden, wenn dadurch die Erhaltung überlassener Wohnungen in einem ordnungsgemäßen Zustand nicht erschwert wird und die Bewohner des Gebäudes nicht erheblich belästigt werden."


BeispielBeispiel:
Lotte H. wohnt mit ihren acht Perserkatzen (2 Kater, 4 kastr. Katzen, 2 gebärfähige Katzen) in einem Reihenhaus einer Wohnsiedlung. Da sie ihre Liebe zu Perserkatzen gern mit anderen teilt, sorgt sie desöfteren für Nachwuchs, so dass manchmal mehr als 15 Katzen in dem Haus leben. Nachbar Frank F. hält es auf seiner Terasse nicht mehr aus, er fühlt sich durch das Miauen und den Gerüchen der Tiere arg belästigt. Lotte H. darauf angesprochen meint, das Katzen doch sehr geruchsarme und geräuschlose Tiere seien und sie seien doch "sooo lieb". Sie verstand nicht, das sie für Frank F. eine Belästigung sind und erklärte ihm, dass er sich halt damit abfinden müsse, dass sie diese Tiere auf ihrem Grund und Boden halte. Nachdem auch ein Anwaltsschreiben erfolglos blieb, klagte Frank F. mit folgenden Anträgen:
  1. Die beklagte Lotte H. wird verurteilt, die von ihr auf ihrem Grundstück gehaltenen Katzen bis auf 2 Tiere zu entfernen.
  2. Weiterhin wird der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigebracht werden kann, wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, mehr als 2 Katzen auf dem Grundstück zu halten.
Lotte H. entgegnete, bis jetzt habe sich noch niemand beschwert, sie lasse sich ihr Hobby nicht verbieten. Sie lud das Gericht ein, sich durch Augenschein davon zu überzeugen, dass von ihrem Grundstück keine Lärm- oder Geruchsbelästigung ausgehe.
Zwar konnte das Gericht wegen des starken Putzmittelgeruchs keinen übermäßigen Katzengeruch wahrnehmen, doch sah es als gerichtsbekannte Tatsache, dass acht Katzen unvermeidlich Lärm- und Geruchsbelästigungen verursachen.
Diese Einwirkungen auf das Nachbargrundstück werden nicht durch eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks der Lotte H. verursacht, denn nach gefestigter Rechtssprechung ist in einem reinem Wohngebiet die Haltung von 2 Katzen ortsüblich.
Da die vom Haus der Lotte H. ausgehenden Immissionen rechtswidrig sind, muss sie Frank F. nicht dulden.
§ 1004 Abs. 2 BGB
Er hat danach einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
§§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB

Das Halten von Tieren in einer Mietwohnung



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 Weiterführende Informationen:

 Verweis 1 [Inhaltsbeschreibung]
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